Satzung

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Stand November 2015

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "TURN- UND SPORTVEREIN SULZBERG e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sulzberg, Landkreis Oberallgäu und ist im Vereinsregister Kempten unter der Nummer VR 293 am 08.12.1978 eingetragen worden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck  

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der kulturellen Betätigung.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sowie sportlichen und kulturellen

    Veranstaltungen,

c) Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleiter/innen.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Personen, die sich im Ehrenamt engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalen begünstigt werden. Dies gilt auch für die Ausübenden von Vereins- und Organämtern. Über die Höhe der Begünstigung im gesetzlich zulässigen Rahmen entscheidet der Vorstand.

(5) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften.

 

 § 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4) Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(6) Das Gründungsjahr des Vereins war 1921. Infolge der Kriegsjahre ruhte die Tätigkeit des Vereins von 1939 – 1946. Danach wurde die Vereinstätigkeit wieder aufgenommen. Für Mitglieder, die durch die Kriegsereignisse abwesend waren und nach ihrer Rückkehr innerhalb eines Jahres wieder in den Verein eintraten, werden diese Jahre der Abwesenheit voll als Mitgliedsjahre angerechnet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Jahresbeitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(2) Zusätzlich kann ein Abteilungsbeitrag erhoben werden. Über die Höhe entscheidet der Vereinsausschuss.

 

§ 6 Organe des Vereines

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer und dem Jugendvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu acht stimmberechtigte Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete in den Vorstand wählen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind schriftlich zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorsitzender gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorsitzende die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband anzuzeigen.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Finanz- und Geschäftsordnung

g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(2) Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis kann der stellvertretende Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Absprache den Verein vertreten.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. 
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 20.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 20.000,00 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern.

(2) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

  

§ 10 Sitzung des Vorstands und des Vereinsausschusses

(1) Für die Sitzung des Vorstands und des Vereinsausschusses sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vom Vorstand anwesend ist. Der Vorstand und der Vereinsausschuss entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht möglich.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel sollen in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(3) Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanweisungen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und aufgrund der Finanzordnung, die durch den Vorstand festgelegt wurde, geleistet werden.

(4) Die Jahresrechnung ist von einem oder zwei Kassenprüfern zu prüfen. Der Kassenprüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Sonderprüfungen sind möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Ausgenommen davon sind die im Innenverhältnis rechtlich unselbständigen, jedoch finanziell selbständigen Abteilungen. Diese sind verpflichtet ihre Jahresrechnung von selbst zu bestimmenden ein oder zwei Kassenprüfern überprüfen zu lassen. Der Kassenprüfbericht ist der Mitgliederversammlung der entsprechenden Abteilung zur Genehmigung vorzulegen und den Vorstand darüber zu informieren. Sonderprüfungen sind möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Abteilungsleitung angehören.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr,

c) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.  Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Marktes Sulzberg und ergänzend im Internet einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (4) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 15 Sprachregelung

(1) Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Sulzberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.11.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.